BVerwG - Beschluss vom 20.04.2000
4 B 25.00
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2001, 212
BRS 63 Nr. 103
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199
ZfBR 2001, 142
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 5371/98

Sich-Einfügen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Gesicherte Erschließung

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 4 B 25.00

DRsp Nr. 2006/4486

"Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Gesicherte Erschließung

1. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. 2. a) Nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig, wenn sie sich wegen der mit ihnen verbundenen Verkehrsprobleme wesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Für die Frage, ob sich ein solches Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es indes nicht auf diese etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab.