VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1997
8 S 2832/97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO $ 4a Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 61
BRS 59 Nr. 82
BWGZ 1998, 678
Justiz 1998, 226
NuR 1998, 488
RdL 1998, 174
UPR 1998, 273
VBlBW 1998, 107
ZfBR 1998, 266
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4976/96

Sich-Einfügen eines Ziegenstalls in die Eigenart der näheren Umgebung bei von Wohnnutzung geprägte Umgebung

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 8 S 2832/97

DRsp Nr. 1999/7230

Sich-Einfügen eines Ziegenstalls in die Eigenart der näheren Umgebung bei von Wohnnutzung geprägte Umgebung

Ein Stall zur Haltung mehrerer Ziegen fügt sich in eine überwiegend von Wohnnutzung geprägte Umgebung nicht im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ein.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO $ 4a Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht liegt nicht vor.