BVerwG - Beschluss vom 26.07.2006
4 B 55.06
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 514
BRS 70 Nr. 89
IBR 2007, 279
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 04.3792
VGH Bayern, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 05.787

Sich Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung; Gebäudehöhe als Bezugspunkt

BVerwG, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 55.06

DRsp Nr. 2006/22588

"Sich Einfügen" in die Eigenart der näheren Umgebung; Gebäudehöhe als Bezugspunkt

1. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. 2. Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

a) Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren die Richtigkeit folgender Thesen zur Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB bestätigt wissen:

"Die in unmittelbarer Nähe zu einer Straßenkreuzung befindlichen Gebäude und Grundstücke sind nur dann in diese 'eingefasst', wenn der Straßenkreuzung Platzqualität im städtebaulichen Sinn zuzuschreiben ist. Die Gebäude sind in diesem Fall füreinander prägend und zählen zur näheren Umgebung.