Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren die Richtigkeit folgender Thesen zur Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB bestätigt wissen:
"Die in unmittelbarer Nähe zu einer Straßenkreuzung befindlichen Gebäude und Grundstücke sind nur dann in diese 'eingefasst', wenn der Straßenkreuzung Platzqualität im städtebaulichen Sinn zuzuschreiben ist. Die Gebäude sind in diesem Fall füreinander prägend und zählen zur näheren Umgebung.
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