OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.1999
22 U 50/99
Normen:
BGB § 823 § 831 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 936 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2000, 48
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/96

Sicherstellung der Entwässerung bei Erneuerung eines Abwasserkanals

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 22 U 50/99

DRsp Nr. 1999/10509

Sicherstellung der Entwässerung bei Erneuerung eines Abwasserkanals

»Der mit der Erneuerung eines Abwasserkanals beauftragte Tiefbauunternehmer muß mit heftigen Niederschlägen während der Bauarbeiten rechnen und deshalb alle vertretbaren Maßnahmen treffen, daß die Abwässer während der Baumaßnahme in etwa so wie vor ihrem Beginn abfließen können; er kann sich aber darauf verlassen, daß die Rückstausicherungen in den Hausanschlüssen funktionieren.«

Normenkette:

BGB § 823 § 831 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks N.-Straße 14 a in O. Die Kellersohle ihres Hauses liegt 1,65 m unter der Straßenoberkante. Die Bodeneinläufe im Keller und an der Entwässerungsrinne vor der Garage sind mit Rückstausicherungen versehen. Im August 1996 verlegte die Beklagte zu 1 im Auftrag der Beklagten zu 2 in der N.-Straße einen neuen Abwasserkanal. Während der Bauarbeiten kam es am 28.8.1996 zu starken Regenfällen, in deren Verlauf Wasser in den Keller der Kläger eindrang.