Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks N.-Straße 14 a in O. Die Kellersohle ihres Hauses liegt 1,65 m unter der Straßenoberkante. Die Bodeneinläufe im Keller und an der Entwässerungsrinne vor der Garage sind mit Rückstausicherungen versehen. Im August 1996 verlegte die Beklagte zu 1 im Auftrag der Beklagten zu 2 in der N.-Straße einen neuen Abwasserkanal. Während der Bauarbeiten kam es am 28.8.1996 zu starken Regenfällen, in deren Verlauf Wasser in den Keller der Kläger eindrang.
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