OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2006
I-22 U 83/06
Normen:
BGB § 648 Abs. 1 S. 1, 2 ; BGB § 649 S. 2 ; BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 885 Abs. 1 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1601
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/05

Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs durch Vormerkung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen I-22 U 83/06

DRsp Nr. 2007/18330

Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs durch Vormerkung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

1. Grundsätzlich ist der planende und bauleitende Architekt Unternehmer eines Bauwerks i.S. des § 648 BGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek jedoch grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Architekt durch seine sich im Bauwerk verkörpernde Leistung eine Wertsteigerung des Grundstückes herbeigeführt hat. Solange mit der Errichtung des Bauwerkes noch nicht begonnen ist, fehlt es an einer von dem Architekten mitveranlassten Wertsteigerung des Grundstücks. 2. Davon abweichend besteht nach einer Kündigung des Architektenvertrags kein Grund mehr, dem Architekten eine Sicherung seiner Ansprüche insoweit zu versagen, als sie nicht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben. Vielmehr muss auch in diesem Fall § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreifen, nach dem der Unternehmer eines Bauwerks einschränkungslos für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1 S. 1, 2 ; BGB § 649 S. 2 ; BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 885 Abs. 1 ; ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

A.