OLG Köln - Grundurteil vom 31.03.2000
19 U 186/98
Normen:
BGB §§ 463, 765, 812; ZPO § 538;
Fundstellen:
BauR 2001, 135
NJW-RR 2000, 1264
OLGReport-Köln 2000, 319
ZIP 2000, 1486
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 252/98

Sicherungsabrede zur Bürgschaft - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks

OLG Köln, Grundurteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 186/98

DRsp Nr. 2000/8086

Sicherungsabrede zur Bürgschaft - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks

1. Aus Inhalt und Zweck der der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungsabrede folgt die Verpflichtung des Gläubigers, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Hat er die als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet (hier: weil der Schuldner gegenüber der gesicherten Hauptforderung wirksam aufgerechnet hat), so hat er dem Schuldner, der die Bürgschaft gestellt hat, die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner seinerseits den Bürgen befriedigt hat.2. In einem Rückforderungsprozess kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger zur Begründung eines Anspruchs aus § 812 BGB darauf berufen, dass die Hauptforderung durch Aufrechnung (hier mit einem Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Grundstücksmangels) erloschen sei.3. Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluss über ihm bekannte massive Fundamentreste eines alten Fabrikgebäudes aufzuklären, deren notwendige Beseitigung erhebliche Kosten verursacht.