OLG Koblenz - Beschluss vom 02.03.2005
6 W 124/05
Normen:
BGB § 648 Abs. 1 ; BGB § 648a ; BGB § 885 ; ZPO § 935 ; ZPO § 941 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 188
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/05

Sicherungshypothek des Bauunternehmers - Architekt als Unternehmer im Sinne des § 648 BGB?

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 6 W 124/05

DRsp Nr. 2005/4763

Sicherungshypothek des Bauunternehmers - Architekt als Unternehmer im Sinne des § 648 BGB ?

»1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB. 2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.«

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1 ; BGB § 648a ; BGB § 885 ; ZPO § 935 ; ZPO § 941 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück aus § 648 Abs. 1 BGB. Damit fehlt es an der Grundlage für die durch eine einstweilige Verfügung gem. den §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO erstrebte Vormerkung.