Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück aus § 648 Abs. 1 BGB. Damit fehlt es an der Grundlage für die durch eine einstweilige Verfügung gem. den §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO erstrebte Vormerkung.
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