Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn wegen Bauleistungen, dessen Höhe mit 323.274,24 EURO nunmehr unstreitig ist. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend. Die Klägerin hält das für nicht gerechtfertigt, weil sie nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Sie hat nach Abnahme des Werks die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB zu stellen. Diese Aufforderung hat sie später unter Setzung einer Nachfrist wiederholt und dabei angedroht, nach Verstreichen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Die Beklagte hat die Sicherheit nicht geleistet.
Beide Vorinstanzen haben zum Nachteil der Beklagten entschieden und der Klägerin den geltend gemachten Werklohn ohne Rücksicht auf die behaupteten Mängel des Werks in der genannten Höhe zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob auch noch nach Abnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt werden kann. Die Revision der Beklagten strebt im Ergebnis die Abweisung der Klage an.
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