BGH - Urteil vom 09.12.2004
VII ZR 199/03
Normen:
BGB § 645 Abs. 1 § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 416
BauR 2005, 555
DB 2005, 1001
MDR 2005, 501
NJW-RR 2005, 389
NZBau 2005, 146
ZfBR 2005, 257
ZfIR 2005, 351
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 17.06.2003
LG Zweibrücken,

Sicherungsverlangen nach Abnahme

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 199/03

DRsp Nr. 2005/164

Sicherungsverlangen nach Abnahme

»§ 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.«

Normenkette:

BGB § 645 Abs. 1 § 648a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn wegen Bauleistungen, dessen Höhe mit 323.274,24 EURO nunmehr unstreitig ist. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend. Die Klägerin hält das für nicht gerechtfertigt, weil sie nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Sie hat nach Abnahme des Werks die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB zu stellen. Diese Aufforderung hat sie später unter Setzung einer Nachfrist wiederholt und dabei angedroht, nach Verstreichen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Die Beklagte hat die Sicherheit nicht geleistet.

Beide Vorinstanzen haben zum Nachteil der Beklagten entschieden und der Klägerin den geltend gemachten Werklohn ohne Rücksicht auf die behaupteten Mängel des Werks in der genannten Höhe zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob auch noch nach Abnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt werden kann. Die Revision der Beklagten strebt im Ergebnis die Abweisung der Klage an.

Entscheidungsgründe: