Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Er verlangt vom Beklagten die Übereignung eines Hausgrundstücks.
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