OLG Oldenburg - Urteil vom 03.07.2012
12 U 61/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.06.2010

Sittenwidrigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages wegen Absicht der Benachteiligung der Ehefrau des Übertragenden

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 12 U 61/10

DRsp Nr. 2013/16638

Sittenwidrigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages wegen Absicht der Benachteiligung der Ehefrau des Übertragenden

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Er verlangt vom Beklagten die Übereignung eines Hausgrundstücks.