OLG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2018
Verg 4/17
Normen:
GWB § 160 Abs. 2;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerGrundsatzentscheidung zu einer Rekommunalisierung der AbfallentsorgungFehlende Antragsbefugnis für ein NachprüfungsverfahrenChance auf einen Zuschlag in einem Vergabeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen Verg 4/17

DRsp Nr. 2019/11268

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Grundsatzentscheidung zu einer Rekommunalisierung der Abfallentsorgung Fehlende Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren Chance auf einen Zuschlag in einem Vergabeverfahren

1. In einem Nachprüfungsverfahren wird einem an einem konkreten Auftrag interessierten Unternehmen Primärrechtsschutz zu dem Zweck gewährt, den Auftraggeber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in einem bestimmten Beschaffungsvorgang zu zwingen.2. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich bei der mit dem Nachprüfungsantrag angestrebten Verhaltensänderung um eine solche handelt, die geeignet ist, einen vergaberechtswidrigen Zustand zum Nachteil des Antragstellers zu beseitigen und dadurch zugleich dessen Chancen auf Auftragserteilung zumindest zu wahren.3. Antragsbefugt kann daher nur ein Unternehmen sein, das überhaupt eine Chance auf den Zuschlag hat, denn wenn dies nicht der Fall ist, kann ihm auch kein Schaden entstehen.

Tenor

1.

Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.

2.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. 4. 5.