OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.10.2018
5 W 71/18
Normen:
ZPO § 9; ZPO § 3; GKG § 41;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 432/17

Sofortige Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussKlage auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen WohnrechtsKeine gesonderte Festsetzung eines Vergleichsüberhanges nach einvernehmlicher Aufhebung eines dinglichen Wohnrechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 5 W 71/18

DRsp Nr. 2020/12575

Sofortige Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Klage auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts Keine gesonderte Festsetzung eines Vergleichsüberhanges nach einvernehmlicher Aufhebung eines dinglichen Wohnrechts

1. Der Streitwert einer Klage auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Im Rahmen der Schätzung kann es angezeigt sein, ein solches Begehren unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 41 GKG mit dem 12fachen Monatsbetrag zu bewerten. 2. Vereinbaren die Parteien in Erledigung eines solchen Rechtsstreits die einvernehmliche Aufhebung des dinglichen Wohnrechts, so rechtfertigt dies nicht die gesonderte Festsetzung eines Vergleichsüberhanges.

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juli 2018 - 1 O 432/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.

In Abänderung des vorgenannten Beschlusses wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 9; ZPO § 3; GKG § 41;

Gründe:

I.