OLG Dresden - Urteil vom 09.04.2003
11 U 2791/01
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 683 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3181/01

Software für Call-Center - Integration der Treiber-Software?

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 2791/01

DRsp Nr. 2003/11850

Software für Call-Center - Integration der Treiber-Software?

Wer Software zu liefern und installieren hat, die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst, hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht, auf seine Kosten die Treibersoftware nachzubessern, welche die Signale der Wahlhilfe umsetzt in Befehle an die Telekommunikationsanlage.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 683 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien stehen Zahlungsansprüche wegen der Lieferung von Software im Streit.

Die Klägerin bot dem Beklagten am 03.08.2000 Software und Programmierungsleistungen sowie Schulungen für ein vom Beklagten betriebenes Callcenter an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die Treiber-Software der Telefonanlage des Beklagten in die Gesamtlösung integrieren musste oder ob der Beklagte selbst für eine funktionsfähige Treiber-Software sorgen musste.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils verwiesen.

Die Klägerin beantragt im Rahmen der Berufung,

unter Aufhebung des am 30.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig den Beklagten zur Zahlung von 13 910,95 DM zzgl. 10,5 % Zinsen seit 07.12.2000 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.