Zwischen den Parteien stehen Zahlungsansprüche wegen der Lieferung von Software im Streit.
Die Klägerin bot dem Beklagten am 03.08.2000 Software und Programmierungsleistungen sowie Schulungen für ein vom Beklagten betriebenes Callcenter an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die Treiber-Software der Telefonanlage des Beklagten in die Gesamtlösung integrieren musste oder ob der Beklagte selbst für eine funktionsfähige Treiber-Software sorgen musste.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils verwiesen.
Die Klägerin beantragt im Rahmen der Berufung,
unter Aufhebung des am 30.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig den Beklagten zur Zahlung von 13 910,95 DM zzgl. 10,5 % Zinsen seit 07.12.2000 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|