VGH Bayern - Urteil vom 22.11.2006
8 BV 05.1918
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BV Art. 11 Abs. 2 ; BV Art. 101 ; BayStrWG Art. 2 Nr. 2 ; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 ; BayStrWG Art. 18 Abs. 2a ; BayStrWG Art. 22 ; BayStrWG Art. 22a ; BauGB § 134 Abs. 1 Satz 4 ; KAG Art. 2 Abs. 1 ; KAG Art. 5 ; KAG Art. 8 ; KAG Art. 10 ; KAG Art. 13 ; AO § 38 ; AO § 44 ; AO § 119 ; AO § 157 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 905 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 223
UPR 2007, 458
WuM 2007, 150
ZMR 2007, 316
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 04.4087

Sondernutzungsgebühren - Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 8 BV 05.1918

DRsp Nr. 2008/2393

Sondernutzungsgebühren - Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)

»1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst. 2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.