VG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 04.4087
Sondernutzungsgebühren - Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)
VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 8 BV 05.1918
DRsp Nr. 2008/2393
Sondernutzungsgebühren - Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)
»1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.
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