BAG - Urteil vom 24.10.2007
10 AZR 878/06
Normen:
RTV § 13a ;
Fundstellen:
DB 2008, 247
NZA 2008, 131
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 72/06

Sonderzuwendung - Rückwirkung eines verschlechternden Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 878/06

DRsp Nr. 2008/4728

Sonderzuwendung - Rückwirkung eines verschlechternden Tarifvertrages

Normenkette:

RTV § 13a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2004 zustehenden tariflichen Jahressondervergütung.

Der Kläger war vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 2004 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.179,00 Euro in der Niederlassung L beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Überleitungstarifvertrag zwischen der ThyssenKrupp Industrieservice GmbH (ehemals: WIG Industrieinstandhaltung GmbH) und den Industriegewerkschaften IG Bauen-Agrar-Umwelt, IG Metall und IG Bergbau-Chemie-Energie vom 12. August 1999 in der Fassung vom 8. Mai 2003 (im Folgenden: Rahmentarifvertrag = RTV) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied einer der vertragschließenden Gewerkschaften.

Im RTV war Folgendes geregelt:

"§ 13 Jahressondervergütung

1. Die Arbeitnehmer erhalten eine Jahressondervergütung des tariflichen Monatseinkommens in Höhe von 132 % des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgeltes auf der Grundlage der geltenden Tarifsätze der jeweiligen Entgeltgruppe.

2. ...

2a. ...

3. Die Jahressondervergütung wird jeweils zur Hälfte mit der April- bzw. Oktober-Abrechnung, spätestens zum 15. des Folgemonats, fällig.