Der Kläger wendet sich gegen die aus Gründen des Denkmalschutzrechts getroffene Anordnung, alle Sonnenkollektoren zu entfernen, mit denen er einen Großteil des nach Süden weisenden Dachbereichs seines im Altstadtbereich von C. stehenden Fachwerkgebäudes hat versehen lassen.
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