VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2003
2 S 36/03
Normen:
LVwVfG § 54 Satz 2 ; LVwVfG § 56 ; LVwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4 ; LVwVfG § 59 Abs. 3 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BWGZ 2004, 298
ESVGH 54, 62
VBlBW 2004, 52
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 426/00

Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung), Anspruch (u. a. Erstattungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch), Zinsen, Sonstige Abgabe: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, subordinationsrechtlicher Vertrag, Austauschvertrag, Koppelungsverbot, Folgekostenvertrag, Verkauf von Hoheitsakten, Treu und Glauben, Saldotheorie, Haus- und Grundstücksanschluss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2 S 36/03

DRsp Nr. 2008/7787

Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung), Anspruch (u. a. Erstattungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch), Zinsen, Sonstige Abgabe: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, subordinationsrechtlicher Vertrag, Austauschvertrag, Koppelungsverbot, Folgekostenvertrag, Verkauf von Hoheitsakten, Treu und Glauben, Saldotheorie, Haus- und Grundstücksanschluss

»1. Macht eine Gemeinde die Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, dass die von der Abrundungssatzung betroffenen Bürger einen Geldbetrag zur Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde leisten, so verletzt sie damit das sogenannte Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig. 2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -).