VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2007
3 S 918/06
Normen:
BauGB § 110 ; BauGB § 113 Abs. 2 ; BauGB § 154 Abs. 6 ; BauGB § 165 Abs. 6 ; BauGB § 166 Abs. 3 Satz 4 ; BauGB § 218 Abs. 2 ; BGB § 779 Abs. 1 ; LVwVfG § 59 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 3 ; VwGO § 183 ; ZPO § 415 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1676/01

Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung); Städtebauförderung - Ausgleichsbetrag; Einigungsbeurkundung; Enteignung; Entwicklungssatzung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Geschäftsgrundlage; Wegfall

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 3 S 918/06

DRsp Nr. 2008/2178

Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung); Städtebauförderung - Ausgleichsbetrag; Einigungsbeurkundung; Enteignung; Entwicklungssatzung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Geschäftsgrundlage; Wegfall

»1. Wird eine Entwicklungssatzung durch das Normenkontrollgericht für nichtig erklärt, kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Ausgleichsbeträge entstehen. 2. Hat ein Eigentümer im Rahmen einer Einigungsbeurkundung im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen übernommen, so unterliegen solche zusätzlichen Regelungen nicht den Anforderungen, die für nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendige Bestandteile der Einigungsbeurkundung gelten. 3. Durch die Nichtigerklärung einer Entwicklungssatzung kann die Geschäftsgrundlage für die in einer Einigungsbeurkundung übernommene Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen und die Gemeinde zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet sein.«

Normenkette:

BauGB § 110 ; BauGB § 113 Abs. 2 ; BauGB § 154 Abs. 6 ; BauGB § 165 Abs. 6 ; BauGB § 166 Abs. 3 Satz 4 ; BauGB § 218 Abs. 2 ; BGB § 779 Abs. 1 ; LVwVfG § 59 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 3 ; VwGO § 183 ; ZPO § 415 ;

Tatbestand: