BGH - Beschluß vom 24.06.2004
VII ZB 35/03
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1930
BGHReport 2004, 1514
BRAK-Mitt 2004, 264
CR 2004, 816
DAR 2004, 644
DB 2005, 553
FamRZ 2004, 1711
K&R 2004, 446
NJW 2004, 2830
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,
AG Uelzen,

Sorgfaltsanforderungen bei Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts; Verschulden Benutzung einer Branchen-Software

BGH, Beschluß vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII ZB 35/03

DRsp Nr. 2004/12860

Sorgfaltsanforderungen bei Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts; Verschulden Benutzung einer Branchen-Software

»Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. 1. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts, das ihm am 29. April 2003 zugestellt worden ist, am 28. Mai 2003 beim Landgericht unter der Faxnummer 455 Berufung eingelegt. Er hat am Montag, dem 30. Juni 2003 per Telefax beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Der Antrag wies die Telefaxnummer des Amtsgerichts (453) aus und in Klammer eine weitere Nummer (256), bei der es sich nach in den Akten befindlichen Schriftstücken des Landgerichts um die Faxnummer des Landgerichts handelt. Er ging beim Amtsgericht am 30. Juni 2003 um 16.07 Uhr ein und wurde von dort an das Landgericht weitergeleitet, wo er am 1. Juli 2003 einging.