OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1997
22 U 22/97
Normen:
BGB §§ 254 278 ; VOB/B § 3 Nr. 2, 3 § 4 Nr. 3 § 6 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 340
DRsp I(138)849-3c
NJW-RR 1998, 739
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 48/96

Sorgfaltspflicht des Auftraggebers für ordnungsgemäße Vermessung vor Baubeginn - Umfang des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6 VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.1997 - Aktenzeichen 22 U 22/97

DRsp Nr. 1998/1285

Sorgfaltspflicht des Auftraggebers für ordnungsgemäße Vermessung vor Baubeginn - Umfang des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6 VOB/B

»1. Der Auftraggeber muß für das ordnungsgemäße Abstecken der Hauptachsen des Bauwerks sorgen und hat deshalb für Fehler des von ihm beauftragten Vermessers einzustehen; andererseits muß der Auftragnehmer auf für ihn erkennbar unrichtige Angaben des Vermessers den Auftraggeber hinweisen, um nicht mitverantwortlich zu werden.2. Der Schadenersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B umfaßt jeden auf die hindernden Umstände zurückzuführenden Mehraufwand des Auftragnehmers, der auch darin bestehen kann, daß sich infolge der vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Grundlagen der Vergütung verändert haben.«

Normenkette:

BGB §§ 254 278 ; VOB/B § 3 Nr. 2, 3 § 4 Nr. 3 § 6 Nr. 6 ;

Tatbestand