BGH - Urteil vom 22.11.1984
VII ZR 160/84
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 1710
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des Eingangsstempels

BGH, Urteil vom 22.11.1984 - Aktenzeichen VII ZR 160/84

DRsp Nr. 1997/3094

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des Eingangsstempels

»Zum Umfang der Sorgaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des Eingangsstempels auf einem zugestellten Urteil.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten noch 95.746,58 DM zuzüglich Zinsen für verschiedene Ingenieurleistungen, die er für die Beklagte erbracht hat. Seine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 15. Juni 1983 als jedenfalls derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Gegen dieses, am 22. August 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. September 1983 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 12. Oktober 1983 begründet. Nachdem ihm am 21. Oktober 1983 die verspätete Einreichung der Berufungsschrift mitgeteilt worden war, hat der Kläger am 24. Oktober 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das versäumte Rechtsmittel erneut eingelegt.