Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Erstellung eines Bürgersteiges in der Alten Poststraße in I.-O. Die Beklagte hat gegen die Restforderung von 4.437,43 DM, die als solche außer Streit ist, mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet, weil der Kläger ihre Ortsnetzstromleitung und eine Gasleitung beschädigt habe.
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