BGH - Urteil vom 09.07.1985
VI ZR 118/84
Normen:
BGB § 823 Abs.1, § 854 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 706
DRsp I(145)303d-e
MDR 1986, 305
VersR 1985, 1147
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Sorgfaltspflicht von Tiefbauunternehmern; Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens bei einer Gasexplosion

BGH, Urteil vom 09.07.1985 - Aktenzeichen VI ZR 118/84

DRsp Nr. 1992/4224

Sorgfaltspflicht von Tiefbauunternehmern; Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens bei einer Gasexplosion

»a) Zur Pflicht von Tiefbauunternehmern, sich vor dem Einsatz von Baggern über die Lage unterirdischer Versorgungsleitungen in ihrem Arbeitsbereich zu vergewissern (hier: 20 cm von einer Hauswand in 15 cm Tiefe verlegte Gasanschlußleitung). b) Zur Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens für den Explosionsschaden, wenn sich der zur Unfallstelle beorderte Rohrnetzmeister dort vor der Explosion unsachgemäß verhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1, § 854 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Erstellung eines Bürgersteiges in der Alten Poststraße in I.-O. Die Beklagte hat gegen die Restforderung von 4.437,43 DM, die als solche außer Streit ist, mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet, weil der Kläger ihre Ortsnetzstromleitung und eine Gasleitung beschädigt habe.