BGH - Urteil vom 09.11.2000
VII ZR 362/99
Normen:
BGB §§ 633, 635 ;
Fundstellen:
DB 2001, 382
MDR 2001, 268
NJW 2001, 965
NZBau 2001, 213
VersR 2002, 1240
ZfBR 2001, 106
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Sorgfaltspflichten des Architekten bei Vergabe von Arbeiten durch den Bauherrn

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VII ZR 362/99

DRsp Nr. 2000/10424

Sorgfaltspflichten des Architekten bei Vergabe von Arbeiten durch den Bauherrn

»Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Architektenhonorar. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe von 100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsarbeiten entstanden sind oder noch entstehen werden.