BGH - Urteil vom 17.03.1994
III ZR 27/93
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1315
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 26
BGHR GG vor Art. 1 Nutzungsbeschränkung 1
DB 1994, 1615
DRsp I(147)301a
JZ 1994, 1116
MDR 1994, 1090
MDR 1994, 1091
NJW 1994, 3158
UPR 1994, 316
VersR 1994, 1188
WM 1994, 1681
ZIP 1994, 1681
ZfBR 1994, 231

Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer Nutzungsänderungsgenehmigung

BGH, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen III ZR 27/93

DRsp Nr. 1994/3439

Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer Nutzungsänderungsgenehmigung

»a) Eine Behörde, die ihre vertretbare, wenn auch in einem späteren Rechtsstreit mißbilligte Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat (vgl. Senat BGHZ 119, 365, 369/370), trifft auch dann nicht ohne weiteres der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sie sich in der Folgezeit einer gegen sie ergangenen nicht rechtskräftigen Entscheidung nicht beugt. Ob die Rechtslage durch das ihr nachteilige Urteil so eindeutig geklärt worden ist, daß ein Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung nicht mehr vertretbar erscheint, muß stets der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten bleiben. b) Ist der Eigentümer/Erbbauberechtigte wegen einer rechtswidrigen zeitweiligen Versagung einer Nutzungsänderungsgenehmigung - vorübergehende Bau- bzw. Nutzungssperre - zu entschädigen, so kann er aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs nicht Erstattung des Mindererlöses verlangen, den er bei einem Verkauf des Grundstücks während der Sperre mit Rücksicht auf dessen eingeschränkte Nutzbarkeit hinnehmen mußte.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand: