LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2007
16 Sa 1155/06
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 139 Abs. 2 Satz 1 § 264 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 590/06

Sozialkassenpflicht bei baugewerblichen Installationsarbeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1155/06

DRsp Nr. 2007/17646

Sozialkassenpflicht bei baugewerblichen Installationsarbeiten

»1. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen sowie die Durchführung von Elektroarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/Bau.2. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV/Bau, wonach Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagebaus grundsätzlich (mit Rückausnahme) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst werden, kommt nur dann zum Tragen, wenn von dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten der genannten verschiedenen Gewerbezweige darf nicht erfolgen.«

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 139 Abs. 2 Satz 1 § 264 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2004 sowie November und Dezember 2004.