LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.2006
10 Sa 515/06
Normen:
TVG § 1 Abs. 2 ; TVZN § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3611/04

Sozialkassenpflicht bei Herstellung von Betonfertiggaragen und deren Aufstellung am bestimmungsgemäßen Ort

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 515/06

DRsp Nr. 2007/14293

Sozialkassenpflicht bei Herstellung von Betonfertiggaragen und deren Aufstellung am bestimmungsgemäßen Ort

»Aus Beton gegossene Fertiggaragen sind Fertigbauteile im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV und im Sinne von § 1 Abs. 1 Abschnitt I des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Norddeutschland (TVZN). Betriebe, die diese Garagen herstellen, fallen dann nicht unter den Geltungsbereich des TVZN, wenn sie die Garage an ihrem bestimmungsgemäßen Ort selber aufstellen und am Stichtag 01.05.1974 bzw. 1 Jahr nach Produktionsaufnahme nicht Mitglied in einem der den TVZN abschließenden Verbände werden.«

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 2 ; TVZN § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, nachdem sie Übereinkunft erzielt haben, dass sie die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis uneingeschränkt auf alle davor und danach liegenden Zeiträume übertragen werden, in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes hinsichtlich der Monate Oktober und November 2004 zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.