Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 1999 bis Januar 2003.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte unterhält seit 1999 einen Betrieb, von dem im Auftrag von Parkett-verlegeunternehmen von der Beklagten selbst und ein bis zwei Mitarbeitern mittels einer Schleifmaschine Estrichflächen aufgeraut werden, um die Verlegung von Parkett zu ermöglichen. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.
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