BAG - Urteil vom 29.09.2004
10 AZR 562/03
Normen:
TVG § 5 Abs. 4 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, 37, Abschn. VII Nr. 11 ; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 17. Januar 2000), Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag Abschn. I, II; MTV für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg (vom 1. Januar) 1998 § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 432
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1890/02
ArbG Wiesbaden, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1715/01

Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Einbau vorgefertigter Deckenteile durch Schreinerbetrieb

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 562/03

DRsp Nr. 2004/18815

Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Einbau vorgefertigter Deckenteile durch Schreinerbetrieb

Orientierungssätze:1. Ein Unternehmen, das mit seinem Schreinerbetrieb seit 1992 arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen hergestellte Deckenteile in Gebäude einbaut, ist grundsätzlich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet.2. Abschn. II der Einschränkungen der AVE auf Antrag gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 betrifft nur Fertigbaubetriebe, deren Träger binnen eines Jahres nach Aufnahme der Fertigbauarbeiten unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungen der AVE auf Antrag genannten Verbände geworden ist.3. Über die Reichweite des Begriffs der Fertigbauarbeiten iSv. Abschn. II der Einschränkungen der AVE auf Antrag brauchte der Senat nicht zu entscheiden.4. Betriebe des Schreinerhandwerks fallen nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des MTV für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom 1. Januar 1998.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, 37, Abschn. VII Nr. 11 ;