LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2000
16 Sa 759/00
Normen:
TVG §§ 1 4 ; VTV-Bau § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 158
BB 2001, 1637
LAGE § 4 TVG Bauindustrie Nr. 5
LAGE § 4 TVG Tarifpluralität Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - Urteil vom 1. März 2000 7 Ca 3440/98,

Sozialkassenverfahren: Tarifpluralität - Tarifkonkurrenz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 759/00

DRsp Nr. 2002/16961

Sozialkassenverfahren: Tarifpluralität - Tarifkonkurrenz

»Eine nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösende Tarifpluralität liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn für die Arbeitsverhältnisse ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt und gleichzeitig vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines anderen Tarifvertrages vereinbart worden ist, der sich im Zeitpunkt des Beitritts des Arbeitgebers zum tarifschließenden Arbeitgeberverband im Nachwirkungsstadium befand und weiterhin befindet. In diesem Fall gilt nur der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für die Arbeitsverhältnisse.«

Normenkette:

TVG §§ 1 4 ; VTV-Bau § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1999.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.