Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr noch um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen (DM 11.380,70 = 5.818,86 Euro für den Zeitraum von Januar bis Juni 1997 einschließlich).
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
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