BVerwG - Urteil vom 28.03.2018
10 C 2.17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; WPO §§ 57 ff.;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 323
DÖV 2018, 785
NVwZ 2019, 326
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VG 22 K 161.14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 8.16

Spiegelbildliche Repräsentation der im Beirat der Wirtschaftsprüferkammer vertretenen Interessengruppen als Anforderung bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses des Beirats der Kammer; Gültigkeit der Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats

BVerwG, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 C 2.17

DRsp Nr. 2018/8850

Spiegelbildliche Repräsentation der im Beirat der Wirtschaftsprüferkammer vertretenen Interessengruppen als Anforderung bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses des Beirats der Kammer; Gültigkeit der Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats

Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG verlangt bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses des Beirats der Kammer keine spiegelbildliche Repräsentation der im Beirat der Wirtschaftsprüferkammer vertretenen Interessengruppen.

Tenor

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; WPO §§ 57 ff.;

Gründe

I

Die Kläger zu 3. bis 21. sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Sie wurden 2014 über zwei Wahllisten der Berufsorganisation "w" in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer gewählt. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind die mit den beiden ehemaligen Wahllisten personell identischen Interessengruppen. Die Kläger bestreiten die Gültigkeit der Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats, weil ihr bei der Beiratswahl erzielter Wahlerfolg bei der Besetzung dieser Gremien nicht spiegelbildlich berücksichtigt worden ist.

1. 2.