BGH - Urteil vom 14.11.2002
I ZR 199/00
Normen:
UrhG §§ 8 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 241
BauR 2003, 561
GRUR 2003, 231
NJW 2003, 665
NZBau 2003, 158
ZUM 2003, 304
ZfBR 2003, 245
wrp 2003, 279
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Staatsbibliothek; Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen I ZR 199/00

DRsp Nr. 2002/18617

"Staatsbibliothek"; Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst

»1. Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst. 2. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.«

Normenkette:

UrhG §§ 8 10 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Einrichtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für die Staatsbibliothek als dessen Partner.

Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Abrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach.