VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.01.2005
8 S 722/04
Normen:
BauGB § 136 ; BauGB § 142 ; BauGB § 154 ; BauGB § 156a ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 922
NVwZ 2005, 722
UPR 2005, 442
ZfbR 2005, 579
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4006/03

Städtebauförderung - Sanierungsgebiet, Begrenzung, Ausgleichsbetrag

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 8 S 722/04

DRsp Nr. 2007/23887

Städtebauförderung - Sanierungsgebiet, Begrenzung, Ausgleichsbetrag

»Gegen die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags kann grundsätzlich nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Sanierungsgebiet sei unzweckmäßig abgegrenzt worden.«

Normenkette:

BauGB § 136 ; BauGB § 142 ; BauGB § 154 ; BauGB § 156a ;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 6 K 4005/03 - anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Ausgleichsbetragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15.9.2003 entgegen der gesetzlichen Grundregel in § 212 a Abs. 2 BauGB anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat vorliegend beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Der Antragsteller macht darin zum einen geltend, das Sanierungsgebiet sei offensichtlich willkürlich festgelegt worden, weil ohne ersichtlichen Grund einzelne Gebäudegrundstücke (insbesondere das Grundstück der Kreissparkasse, Hirschplatz x) ausgeklammert und andere einbezogen worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen den sanierungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.