Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 6 K 4005/03 - anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Ausgleichsbetragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15.9.2003 entgegen der gesetzlichen Grundregel in § 212 a Abs. 2 BauGB anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat vorliegend beschränkt ist (§
1. Der Antragsteller macht darin zum einen geltend, das Sanierungsgebiet sei offensichtlich willkürlich festgelegt worden, weil ohne ersichtlichen Grund einzelne Gebäudegrundstücke (insbesondere das Grundstück der Kreissparkasse, Hirschplatz x) ausgeklammert und andere einbezogen worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen den sanierungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
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