BVerwG - Beschluß vom 16.01.1996
4 B 69.95
Normen:
BauGB § 142 Abs. 1 S. 2, 3 § 136 Abs. 3 Nr. 2 ; StBauFG § 3 Abs. 1 S. 2, 3 § 3 Abs. 3 Nr. 2 ; WertV (1972) § 3 Abs. 3 ; WertV (1988) § 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 522
BBauBl 1996, 648
BRS 58, Nr. 243
Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 3
DÖV 1997, 41
DVBl 1996, 691
DWW 1996, 312
Grundeigentum 1996, 875
IBR 1997, 75
NVwZ-RR 1997, 155
UPR 1996, 262
ZfBR 1996, 227
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 153.89
OVG Bremen, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 37.93

Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in ein Sanierungsgebiet, Entwicklung weiterer Wertermittlungsmethoden

BVerwG, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 4 B 69.95

DRsp Nr. 1996/19874

Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in ein Sanierungsgebiet, Entwicklung weiterer Wertermittlungsmethoden

»1. Ein Grundstück kann in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet auch dann einbezogen werden, wenn auf ihm selbst keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Das ist insbesondere bei der sog. Funktionsschwächesanierung der Fall (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). 2. Kann eine in der Wertermittlungsverordnung vorgesehene Methode nicht angewandt werden, hindert dies nicht, andere geeignete Methoden zu entwickeln und anzuwenden. Die Verordnung ist insoweit nicht abschließend.«

Normenkette:

BauGB § 142 Abs. 1 S. 2, 3 § 136 Abs. 3 Nr. 2 ; StBauFG § 3 Abs. 1 S. 2, 3 § 3 Abs. 3 Nr. 2 ; WertV (1972) § 3 Abs. 3 ; WertV (1988) § 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen die Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Er beanstandet vor allem die Einbeziehung seines Grundstücks in das 1975 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet und die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung. Seine Klage hatte in der Berufungsinstanz wegen der Höhe des Ausgleichsbetrags teilweise Erfolg. Mit der Beschwerde erstrebt er die Zulassung der Revision.

II.