BVerwG - Urteil vom 12.12.2002
4 CN 7.01
Normen:
BauGB § 165 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 248
GewArch 2004, 86
UPR 2003, 386
ZfBR 2003, 483
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3479/99

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten; besondere Bedeutung; Enteignung

BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 4 CN 7.01

DRsp Nr. 2003/6368

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten; besondere Bedeutung; Enteignung

»1. Ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist gegeben, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen längerfristig deutlich übersteigt. Allgemeine konjunkturelle Entwicklungen oder Schwankungen im Wohnungsmarkt reichen zur Begründung nicht aus. Bundesweite oder große Teile des Bundesgebiets betreffende Entwicklungen können für sich genommen einen erhöhten Bedarf für den maßgeblichen Bereich nicht begründen. 2. Ein derartiger erhöhter Bedarf muss sich nicht allein auf das Gebiet der einzelnen Gemeinde erstrecken. Er ist nicht deswegen zu verneinen, weil ein derartiger Bedarf auch in einer Nachbargemeinde besteht. Er wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der in einer Region vorhandene Bedarf ebenso mit einer Maßnahme in einer anderen Gemeinde dieser Region befriedigt werden könnte. 3. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme steht mit dem Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit nicht im Einklang, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung nicht vereinbar ist.