BVerwG - Urteil vom 27.08.1998
4 C 5.98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB §§ 29 34 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 152
BRS 60, 310
DVBl 1999, 254
DÖV 1999, 701
IBR 1999, 79
NJW 1999, 2832
NuR 2000, 87
NVwZ 1999, 523
UPR 1999, 68
ZfBR 1999, 49
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 93.5414
VGH Bayern, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 96.2493

Städtebaurecht - Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter Innenbereich; Umgebungsbebauung; Einfügen; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abgangsverkehr; Zumutbarkeitsmaßstab

BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 4 C 5.98

DRsp Nr. 1999/3700

Städtebaurecht - Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter Innenbereich; Umgebungsbebauung; Einfügen; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abgangsverkehr; Zumutbarkeitsmaßstab

»1. Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage (hier: eines Kur- und Gemeindehauses) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Für eine - erleichterte - Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.2. Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des Kur- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) weder unmittelbar noch - mittelbar - als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB §§ 29 34 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.