VG München, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 93.5414
VGH Bayern, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 96.2493
Städtebaurecht - Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter Innenbereich; Umgebungsbebauung; Einfügen; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abgangsverkehr; Zumutbarkeitsmaßstab
BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 4 C 5.98
DRsp Nr. 1999/3700
Städtebaurecht - Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter Innenbereich; Umgebungsbebauung; Einfügen; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abgangsverkehr; Zumutbarkeitsmaßstab
»1. Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage (hier: eines Kur- und Gemeindehauses) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1BauGB) den Vorhabenbegriff des § 29BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 2BauGB erfüllt sind. Für eine - erleichterte - Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.2. Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des Kur- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) weder unmittelbar noch - mittelbar - als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.«