OVG Berlin - Beschluß vom 02.03.2000
OVG 2 N 21.99
Normen:
BauO Bln § 11 Abs. 3 S. 1, § 70 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2000, 432 (Ls)

Stätte der Leistung bei Werbetafeln)

OVG Berlin, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen OVG 2 N 21.99

DRsp Nr. 2000/8623

Stätte der Leistung bei Werbetafeln)

»Betreibt ein Werbeunternehmen Fremdwerbung auf mehreren großflächigen Tafeln an einem Verbrauchermarkt, dessen Inhaber auf Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Werbung keinen Einfluß nehmen kann, dann sind diese Tafeln selbst dann keine Werbeanlagen an der "Stätte der Leistung", wenn die Produkte, für die geworben wird, auch in diesem Markt angeboten werden.«

Normenkette:

BauO Bln § 11 Abs. 3 S. 1, § 70 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
ZfBR 2000, 432 (Ls)