BAG - Urteil vom 16.03.1994
10 AZR 277/93
Normen:
TVG § 1 (Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d. Fassung vom 30. Oktober 1990, 18. Dezember 1990 und 11. Februar 1991) § 24;
Fundstellen:
AP Nr. 172 zu § 1 TVG
BB 1994, 1359
NZA 1994, 952
NZA 1994, 952 (Ls)
SAE 1995, 267
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 10. November 1992 - 5/14 Sa 512/92 ,
ArbG Wiesbaden, vom 14.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3117/91

Stahlbiege- und -flechtarbeiten als bauliche Leistungen

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 277/93

DRsp Nr. 1995/883

Stahlbiege- und -flechtarbeiten als bauliche Leistungen

»Verlegt ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die von ihm eingekauften und sodann auf der Baustelle gebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in der Verschalung des vorgesehenen Betonbettes, so wird er vom Geltungsbereich des VTV erfaßt, weil er damit "andere bauliche Leistungen" i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 28 VTV erbringt.«

Normenkette:

TVG § 1 (Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d. Fassung vom 30. Oktober 1990, 18. Dezember 1990 und 11. Februar 1991) § 24;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb i.S. der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge für die Monate April bis August 1991 auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge in Anspruch.