OLG Hamburg - Urteil vom 17.05.2000
11 U 125/96
Normen:
BGB § 278 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1617
NZBau 2000, 575
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 196/96

Statiker als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Hamburg, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 11 U 125/96

DRsp Nr. 2001/3340

Statiker als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

Der Bauherr hat sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten ein Verschulden des Statikers als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn dieser als sein Erfüllungsgehilfe handelte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Architekt sich nicht zur Beibringung der Statik verpflichtet hat, sondern diese vom Bauherrn zu liefern ist.

Normenkette:

BGB § 278 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks M.-Straße 9 in Hamburg-Harburg Auf dem Grundstück, das unmittelbar an die Seevepassage, eine Einkaufszone, angrenzt, befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus, das die Kläger in den Jahren 1992/93 im Rahmen einer Altbausanierung umbauen und um einen unmittelbar mit dem Altbau verbundenen Neubau erweitern ließen.