VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 29.06.1962
I 384/62
Normen:
BBauG § 33; VwGO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 14 Nr. 4
DÖV 1962, 708

Statthaftigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Rechtsverbidlichkeit eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 29.06.1962 - Aktenzeichen I 384/62

DRsp Nr. 2009/19080

Statthaftigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Rechtsverbidlichkeit eines Bebauungsplans

1. Die Normenprüfung ist nur gegenüber einer bestehenden Norm und nicht schon gegenüber einem Normenentwurf zulässig. 2. Die Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen kann auch nicht gegenüber noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ausnahmsweise bejaht werden. 3. Solange ein etwaiger Antrag auf Normenkontrolle, im Hinblick auf den eine einstweilige Regelung begehrt wird, als unzulässig abgewiesen werden müßte, ist schon aus diesem Grunde auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren unzulässig.

Normenkette:

BBauG § 33; VwGO § 47 Abs. 1;
Fundstellen
BRS 14 Nr. 4
DÖV 1962, 708