FG Nürnberg - Beschluss vom 06.12.2018
2 K 565/18
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Statthaftigkeit des Antrags auf Vornahme der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für Zwecke der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses i.R.e. Arrestanordnung

FG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 565/18

DRsp Nr. 2020/3806

Statthaftigkeit des Antrags auf Vornahme der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für Zwecke der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses i.R.e. Arrestanordnung

Tenor

Der Antrag des Vertreters der Staatskasse vom 20.08.2018 wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, "gemäß § 63 (2) S. 2 [Gerichtskostengesetz] [...], die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für Zwecke der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses vorzunehmen".

Der Antrag ist unstatthaft.

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) 2) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 (d.h. eine vorläufige Streitwertfestsetzung) nicht ergeht oder nicht bindet. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.07.2016 IV E 2/16, BFH/NV 2016, 1582).