OVG Thüringen - Urteil vom 10.08.2005
1 KO 714/02
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 483
DÖV 2006, 527
UPR 2006, 39
Vorinstanzen:
VG Weimar - 1 K 2180/00.We u.a - 16.05.2001,

Steinmetzbetrieb im allgemeinen Wohngebiet - nähere Umgebung; allgemeines Wohngebiet; Gebietscharakter; Straße; trennende Wirkung; Gewerbebetrieb; Steinmetz; Grabstein; störend; typisierende Betrachtungsweise; atypisch; lärmintensiv; Maschinen; Arbeiten; Anspruch; Bewahrung; Gebietsart; Rücksichtnahme

OVG Thüringen, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 1 KO 714/02

DRsp Nr. 2008/1630

Steinmetzbetrieb im allgemeinen Wohngebiet - nähere Umgebung; allgemeines Wohngebiet; Gebietscharakter; Straße; trennende Wirkung; Gewerbebetrieb; Steinmetz; Grabstein; störend; typisierende Betrachtungsweise; atypisch; lärmintensiv; Maschinen; Arbeiten; Anspruch; Bewahrung; Gebietsart; Rücksichtnahme

»1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. 2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) sind Miteigentümer des Flurstücks a, Flur 2 der Gemarkung Artern (G in Artern). Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer des südlich angrenzenden Flurstücks b, Flur 2 der Gemarkung Artern (K in Artern).