OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.11.2004
3 L 218/03
Normen:
LBauO M-V § 72 Abs. 2 § 48 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 920
NuR 2006, 672
UPR 2005, 399
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3290/99

Stellplatzablöse; Bauherreneigenschaft; Rechtsnachfolge

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 3 L 218/03

DRsp Nr. 2005/19175

Stellplatzablöse; Bauherreneigenschaft; Rechtsnachfolge

»Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Nutzungsaufnahme müsse eine Stellplatzablöse entrichtet werden, bleibt die Bauherreneigenschaft bis zu deren Zahlung bestehen und geht auch insoweit auf den Rechtsnachfolger über, der somit zahlungspflichtig wird.«

Normenkette:

LBauO M-V § 72 Abs. 2 § 48 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlungspflicht der Kläger für die Ablösung der Stellplatzpflicht für zwei für das Grundstück S.straße 11 in Ro. zu errichtende Stellplätze.

Die Kläger kauften dieses Grundstück am 23.12.1998 vom Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des verstorbenen Herrn Gl.. Dieser hatte am 14.02.1995 einen Bauantrag gestellt und am 17.05.1995 beantragt, für zwei zu errichtende Stellplätze die Stellplatzpflicht abzulösen. Der Beklagte erteilte am 24.07.1996 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses. Sie enthält folgende Nebenbestimmung: