Die Beteiligten streiten um die Zahlungspflicht der Kläger für die Ablösung der Stellplatzpflicht für zwei für das Grundstück S.straße 11 in Ro. zu errichtende Stellplätze.
Die Kläger kauften dieses Grundstück am 23.12.1998 vom Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des verstorbenen Herrn Gl.. Dieser hatte am 14.02.1995 einen Bauantrag gestellt und am 17.05.1995 beantragt, für zwei zu errichtende Stellplätze die Stellplatzpflicht abzulösen. Der Beklagte erteilte am 24.07.1996 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses. Sie enthält folgende Nebenbestimmung:
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