BGH - Urteil vom 20.06.1996
IX ZR 262/95
Normen:
BGB §§ 249 276 675 ;
Fundstellen:
IBR 1996, 479
NJWE-VHR 1996, 145
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, LG Halle, vom 31.08.1995vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 57/95 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 552/94

Steuerberaterhaftung bei individuell nicht durchführbarem Steuersparmodell

BGH, Urteil vom 20.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 262/95

DRsp Nr. 2002/5255

Steuerberaterhaftung bei individuell nicht durchführbarem Steuersparmodell

Zur Haftung eines Steuerberaters, wenn dieser ein Steuersparmodell empfiehlt, dessen Bewilligungsvoraussetzungen für den Steuerpflichtigen nicht zutreffen.

Normenkette:

BGB §§ 249 276 675 ;

Tatbestand

Die Klägerin beriet die Beklagte, eine GmbH, in steuerlichen Angelegenheiten. Im Jahre 1991 entschloß sich die Beklagte zur Anschaffung eines Grundstücks nebst Errichtung eines Betriebsgebäudes. Dies sollte auf Anraten der Klägerin in der Weise geschehen, daß die Ehefrauen der vier Gesellschafter der Beklagten den Grundstückserwerb und die Baumaßnahmen als Mitglieder einer zu diesem Zweck zu gründenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführten und das Grundstück sodann an die Beklagte vermieteten. Noch im Jahre 1991 wurde mit einem Bauunternehmen ein Bauvertrag geschlossen; hierauf leistete die Beklagte im Dezember 1991 eine Anzahlung von 1,3 Mio. DM. Später wurde das Bauvorhaben aufgegeben; die Beklagte zahlte nach ihrer Behauptung zur Abgeltung der Ansprüche des Bauunternehmens 770.000 DM.