VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2002
1 S 1199/01
Normen:
EStG § 7 i Abs. 1 Satz 4 ; DSchG § 19 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1836
DVBl 2002, 1434
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1736/99

Steuervergünstigung, Denkmalschutz - Steuererleichterung, Steuerbescheinigung, Neubau, Wiedererrichtung, erhöhte Absetzungen, Baudenkmal, Baumaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 1 S 1199/01

DRsp Nr. 2007/12420

Steuervergünstigung, Denkmalschutz - Steuererleichterung, Steuerbescheinigung, Neubau, Wiedererrichtung, erhöhte Absetzungen, Baudenkmal, Baumaßnahmen

»1. Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind. 2. Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.«

Normenkette:

EStG § 7 i Abs. 1 Satz 4 ; DSchG § 19 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7i Einkommenssteuergesetz - EStG -.