1. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung für nach VOB/B abzurechnende Bauleistungen kann nach der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1VOB/B nicht mehr erhoben werden. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber eine Prüfung der Rechnung vorgenommen und daraufhin Zahlungen geleistet hat.2. Von einer stillschweigenden Abnahme des Werkes kann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung mitteilt und nur einen geringen Teil des Rechnungsbetrages wegen Mängelrügen einbehält. Wird aus anderen Gründen ein weiterer größerer Betrag einbehalten, hat dies keinen Einfluss auf die Annahme einer stillschweigenden Abnahme.3. Einer stillschweigenden Abnahme steht auch nicht entgegen, dass der Bauvertrag eine förmliche, schriftliche Abnahme vorsieht, wenn beide Parteien aufgrund ihres späteren Verhaltens offensichtlich darauf verzichten. Beruft sich eine Partei dann erst im Prozess auf die im Vertrag vorgesehene formelle Abnahme, verfängt dies nicht.4. Der Höhe nach beläuft sich Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers bei Mängeln am Bauwerk auf den dreifachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten.