OLG Köln - Urteil vom 16.06.1997
16 U 98/96
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 235

Stillschweigende Risikoübernahme durch den Auftraggeber

OLG Köln, Urteil vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 16 U 98/96

DRsp Nr. 1997/9465

Stillschweigende Risikoübernahme durch den Auftraggeber

»Werden auf Veranlassung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber unter Hinzuziehung von Sachverständigen Bedenken gegen die geplante Ausführung einer Baumaßnahme diskutiert und erklärt der Auftraggeber nach Kenntnisnahme von den vorliegenden Gutachten, die die Bedenken nicht vollständig aufräumen, auf Anfrage des Auftragnehmers, ob nun wie ursprünglich geplant vorgegangen werden könne,: "Wird so akzeptiert", so liegt darin eine stillschweigende Risikoübernahme durch den Auftraggeber, durch die der Auftragnehmer gem. § 13 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung insoweit frei wird, als das diskutierte Risiko sich später in einem Baumangel verwirklicht.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin führte für die Beklagte aufgrund eines Generalunternehmervertrags vom 12. Januar 1990, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verschiedene Arbeiten an dem Bauobjekt K. in K.-M. aus. Nach Ziffer 13 des Generalunternehmervertrags hatte die Klägerin der Beklagten Bürgschaften auf erstes Anfordern in Höhe von insgesamt 392.600,-- DM zur Verfügung zu stellen.