AG Bonn - Urteil vom 29.03.2012
111 C 70/11
Normen:
StromGVV § 2 Abs. 2;

Stillschweigender Vertrag allein durch tatsächliche Entnahme von Elektrizität aus dem Versorgungsnetz

AG Bonn, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 111 C 70/11

DRsp Nr. 2013/8628

Stillschweigender Vertrag allein durch tatsächliche Entnahme von Elektrizität aus dem Versorgungsnetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Normenkette:

StromGVV § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist alleiniger Eigentümer der Immobilie M-Straße # in T. Es handelt sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus, welches zwei Wohnungen mit getrennten Eingängen hat. Die Klägerin belieferte beide Wohnungen in der Vergangenheit mit Strom. Streitgegenständlich sind Stromlieferungen der Klägerin für die Wohnung 1 mit der Zählernummer ####### für den Zeitraum vom 10.03.2007 bis zum 19.10.2007.