OLG Stuttgart - Urteil vom 05.04.2005
5 Ss 12/05
Normen:
StGB § 13 § 222 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2567
NStZ 2006, 450
NZBau 2005, 517
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 101 Js 66056/03
AG Böblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 101 Js 66056/03

Strafbarkeit des Bauherrn bei Verletzung am Bau beschäftigter Arbeiter durch grobe Sicherheitsverstöße des Unternehmers

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 5 Ss 12/05

DRsp Nr. 2005/10366

Strafbarkeit des Bauherrn bei Verletzung am Bau beschäftigter Arbeiter durch grobe Sicherheitsverstöße des Unternehmers

»Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht einhält.«

Normenkette:

StGB § 13 § 222 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - B. vom 17. Juni 2004 wegen fahrlässiger Tötung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Seine Berufung wurde am 26. Oktober 2004 durch das Landgericht S. mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 30 EUR festgesetzt wurde.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen brach der Arbeiter K. am 28. Juli 2003 bei Dacharbeiten auf einem mit Wellasbestplatten bedeckten Dach einer Lagerhalle nach Abnahme einer Platte durch die Dämmung und zog sich beim Sturz auf den 7 m darunter liegenden Zementboden der Halle tödliche Kopfverletzungen zu.