VGH Bayern - Beschluss vom 14.10.2002
8 C 02.1574
Normen:
VwGO § 58 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 168
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 K 02.1467

Straßen- und Wegerecht - Unzulässige Beschwerde; Einlegung ohne qualifizierte Vertretung; Kein Hinweis in Rechtsmittelbelehrung auf Vertretungszwang

VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 8 C 02.1574

DRsp Nr. 2007/23891

Straßen- und Wegerecht - Unzulässige Beschwerde; Einlegung ohne qualifizierte Vertretung; Kein Hinweis in Rechtsmittelbelehrung auf Vertretungszwang

»1. Bereits die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unterliegt dem qualifizierten Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO. 2. In der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ist ein Hinweis auf den qualifizierten Vertretungszwang nicht erforderlich.«

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger bei deren Einlegung nicht durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Bevollmächtigten vertreten war.