OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.2000
7 a D 162/98.NE
Normen:
StrWG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 4 S. 1; BauGB § 8 Abs. 1 ; BlmSchG § 41 Abs. 2; UVPG § 17 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 202
UPR 2001, 119
ZUR 2001, 220

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Abwägung hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 7 a D 162/98.NE

DRsp Nr. 2001/5062

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Abwägung hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen)

»1. Weist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan gemäß § 38 Abs. 4 S. 1 StrWG NW die Trasse einer neuen Landesstraße aus, so kann daraus, daß der Flächennutzungsplan keine Aussage zu der Landesstraßenplanung trifft, kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) hergeleitet werden; entscheidend ist allein, ob die festgesetzte Straßenplanung an den Vorgaben des Linienabstimmungsverfahrens nach § 37 Abs. 2 StrWG NW ausgerichtet ist. 2. Liegen Nachteile von Alternativen zur festgesetzten Straßenplanung auf der Hand, können diese schon in einem frühen Planungsstadium auf Grund einer Grobanalyse verworfen werden. 3. Basiert die lärmtechnische Beurteilung eines Straßenbauvorhabens auf bestimmten bautechnischen Merkmalen (hier: Höhenlage der Gradiente und Anstieg im Bereich eines Brückenbauwerks), so ist der Plangeber bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gehalten, die ihm mögliche Festsetzung der Höhenlage im Plan auch bindend zu regeln.